Zum Inhalt springen

15 Prozent erneuerbare Energien umgehen – Welche gesetzlichen Vorgaben gelten und welche zulässigen Alternativen bestehen

15 Prozent erneuerbare Energien umgehen – Welche gesetzlichen Vorgaben gelten und welche zulässigen Alternativen bestehen

Bei einem Heizungstausch taucht die Frage oft erst auf, wenn das Angebot schon auf dem Tisch liegt: Muss die neue Anlage tatsächlich einen bestimmten Anteil erneuerbarer Energie liefern – und lässt sich die Vorgabe auch anders erfüllen? Die Formulierung „15 Prozent umgehen“ klingt nach einer Lücke im Gesetz. In der Praxis geht es meist um etwas anderes: um eine zulässige Erfüllungsoption, die besser zum Gebäude passt als eine einzelne neue Heiztechnik.

Die bekannte 15-Prozent-Regel betrifft vor allem Baden-Württemberg. Sie steht im Erneuerbare-Wärme-Gesetz des Landes, kurz EWärmeG. Wer dagegen in einem anderen Bundesland wohnt, sollte nicht automatisch von derselben Pflicht ausgehen. Dort gelten andere landesrechtliche Regeln oder ausschließlich die Vorgaben des Bundes. Auch in Baden-Württemberg entscheiden Gebäudetyp, Zeitpunkt und Art des Heizungstauschs darüber, welche Anforderungen greifen.

Woher die 15 Prozent kommen – und wann sie relevant werden

Das EWärmeG richtet sich grundsätzlich an Eigentümerinnen und Eigentümer bestehender Gebäude in Baden-Württemberg, wenn eine zentrale Heizungsanlage ausgetauscht wird. Betroffen sind Wohngebäude und bestimmte Nichtwohngebäude; bei kleinen Gebäuden und besonderen Nutzungen können Ausnahmen gelten. Die Pflicht knüpft also nicht einfach daran an, dass eine Heizung alt ist, sondern an den Austausch einer Anlage und an die gesetzlichen Voraussetzungen des konkreten Gebäudes.

Erfüllt werden muss die Vorgabe grundsätzlich innerhalb von 18 Monaten nach dem Austausch. Der geforderte Anteil kann aus erneuerbaren Energien stammen, muss aber nicht zwingend durch eine einzelne Solaranlage oder einen bestimmten Kessel bereitgestellt werden. Das Landesgesetz lässt auch andere Maßnahmen zu, die den Wärmebedarf senken oder die Wärmeversorgung effizienter gestalten. Gerade dieser Spielraum wird im Alltag häufig übersehen.

Für die Planung ist außerdem wichtig, Bundes- und Landesrecht auseinanderzuhalten. Das Gebäudeenergiegesetz (GEG) enthält eigene Anforderungen an neue Heizungsanlagen, darunter die Vorgabe, dass neu eingebaute Heizungen grundsätzlich einen Anteil von 65 Prozent erneuerbarer Energie oder unvermeidbarer Abwärme nutzen müssen. Für deren Anwendung gelten Übergangsregeln, die unter anderem vom Wärmeplan der Kommune und vom Einbauzeitpunkt abhängen. Die 15-Prozent-Pflicht des Landes ist nicht automatisch ein Ersatz für die Anforderungen des GEG. Ein Weg, der nach dem EWärmeG angerechnet werden kann, erlaubt deshalb nicht zwangsläufig den Einbau einer Anlage, die bundesrechtlich unzulässig wäre.

Legale Alternativen statt einer vermeintlichen Umgehung

Wer die Pflicht erfüllen möchte, ohne die gesamte Heizungsanlage auf erneuerbare Energien umzustellen, kann im EWärmeG mehrere Erfüllungswege prüfen. Welche davon im Einzelfall anerkannt werden, hängt von den gesetzlichen Bedingungen, der Gebäudeart und teilweise von technischen Kennwerten ab. Eine Maßnahme kann die Pflicht vollständig erfüllen, eine andere nur anteilig. Bei Kombinationen kommt es darauf an, welche Beiträge miteinander verrechnet werden dürfen.

  • Solarthermie: Eine ausreichend dimensionierte Anlage kann einen Teil des Wärmebedarfs für Warmwasser und Heizung übernehmen. Entscheidend sind unter anderem Kollektorfläche und Nutzung, nicht allein die Tatsache, dass Kollektoren auf dem Dach liegen.
  • Biomasse oder bestimmte erneuerbare Brennstoffe: Je nach Anlage und Brennstoff kann die Wärmeerzeugung angerechnet werden. Die gesetzlichen Anforderungen an die eingesetzte Energie und den Betrieb sind dabei einzuhalten.
  • Wärmepumpe oder Kraft-Wärme-Kopplung: Effiziente Systeme können als Erfüllungsoption in Betracht kommen. Für die Anerkennung zählen technische Voraussetzungen und Nachweise, nicht nur die Produktbezeichnung auf dem Angebot.
  • Anschluss an ein Wärmenetz: Ein Netzanschluss kann eine sinnvolle Alternative sein, wenn die gesetzlichen Kriterien für die Wärmeversorgung erfüllt sind. Vor einer Entscheidung sollte geklärt werden, welche Angaben der Versorger zur Erzeugung und zum Netz bereitstellen kann.
  • Maßnahmen an der Gebäudehülle: Dämmung oder der Austausch bestimmter Bauteile können den Wärmebedarf reduzieren und unter den gesetzlichen Bedingungen zur Erfüllung beitragen. Ob eine ohnehin geplante Sanierung genügt, lässt sich nicht pauschal beantworten.
  • Individueller Sanierungsfahrplan: Ein anerkannter Fahrplan kann unter bestimmten Voraussetzungen anteilig angerechnet werden. Er ersetzt nicht automatisch die gesamte Pflicht, kann aber bei einer schrittweisen Sanierung hilfreich sein.

Diese Möglichkeiten sind keine frei kombinierbare Wunschliste. Beispielsweise kann eine Dämmmaßnahme zwar grundsätzlich relevant sein, aber die konkreten Anforderungen an Bauteil, Qualität und Nachweis müssen stimmen. Bei einer Wärmepumpe ist entsprechend zu prüfen, ob die gesetzlichen Effizienz- und Betriebsbedingungen erfüllt werden. Wer nur eine Rechnung für neues Dämmmaterial oder eine Herstellerbroschüre einreicht, hat damit noch nicht zwingend den erforderlichen Beleg.

Die Gebäudehülle als Erfüllungsweg: oft sinnvoll, aber nicht automatisch

In der Beratung begegnen mir zwei gegensätzliche Annahmen: Manche Eigentümer glauben, jede zusätzliche Dämmung erledige die Pflicht; andere halten bauliche Maßnahmen für grundsätzlich wirkungslos. Beides führt in die Irre. Das Landesgesetz kann bestimmte Verbesserungen am Gebäude als Erfüllungsoption anerkennen, doch es kommt darauf an, was genau verändert wird und ob die vorgegebenen Anforderungen erreicht werden.

Ein typischer Fall ist ein ohnehin geplanter Fenstertausch. Wenn die Arbeiten rechtzeitig mit dem Heizungstausch abgestimmt werden, lässt sich prüfen, ob sie nach den gesetzlichen Regeln anrechenbar sind. Ähnlich kann eine Dämmung der obersten Geschossdecke oder des Dachs sinnvoll sein. Der praktische Vorteil liegt nicht nur in der möglichen Anerkennung: Ein geringerer Wärmebedarf erleichtert es häufig, eine kleinere Heizungsanlage zu wählen. Das kann die Investitionskosten und den späteren Energieverbrauch beeinflussen.

Wichtig ist die Reihenfolge. Wird erst die Heizung eingebaut und Monate später über die Nachweise nachgedacht, fehlen manchmal Unterlagen oder eine Maßnahme lässt sich nicht mehr eindeutig dem maßgeblichen Zeitraum zuordnen. Ich würde deshalb vor Auftragserteilung festhalten, welche Option die Pflicht erfüllen soll, welche Arbeiten dafür erforderlich sind und wer die Nachweise beschafft. Ein kurzer Abgleich mit einer qualifizierten Energieberatung kann hier günstiger sein als eine nachträgliche Korrektur.

Ausnahme, Befreiung und Härtefall sind keine Abkürzung

Das Gesetz kennt unter bestimmten Voraussetzungen Ausnahmen oder Befreiungsmöglichkeiten, etwa wenn eine Erfüllung technisch nicht möglich oder wirtschaftlich unzumutbar wäre. Das ist jedoch keine pauschale Befreiung für alte Gebäude, knappes Budget oder fehlenden Platz auf dem Dach. Maßgeblich sind die gesetzlichen Kriterien und die Prüfung im konkreten Einzelfall. Eine Befreiung sollte daher nicht einfach unterstellt, sondern bei der zuständigen Stelle beantragt und belegt werden.

Auch ein Denkmalschutzstatus hebt Anforderungen nicht automatisch auf. Er kann die technische oder gestalterische Umsetzbarkeit beeinflussen und damit bei der Prüfung eine Rolle spielen. Das gilt ebenso für bauliche Besonderheiten, etwa ein sehr kleines Grundstück oder eine Dachfläche, die für eine Solaranlage ungeeignet ist. Entscheidend ist, die Einschränkung nachvollziehbar zu dokumentieren und zugleich zu prüfen, ob eine andere zulässige Maßnahme möglich bleibt.

Nachweise und Fristen: der Teil, den man leicht vergisst

Die Erfüllung muss in der Regel gegenüber der zuständigen Behörde nachgewiesen werden. Welche Formulare und Belege erforderlich sind, hängt von der gewählten Maßnahme ab. Bei technischen Anlagen kommen beispielsweise Hersteller- oder Fachunternehmerbestätigungen infrage; bei baulichen Maßnahmen können Angaben zu den ausgeführten Arbeiten und den erreichten Eigenschaften nötig sein. Fragen Sie die ausführende Firma frühzeitig, ob sie die passenden Unterlagen für das EWärmeG bereitstellen kann.

Bewahren Sie Angebote, Rechnungen, technische Datenblätter und gegebenenfalls Beratungsunterlagen zusammen auf. Notieren Sie außerdem das Datum des Heizungstauschs, denn daran kann die Frist anknüpfen. Wer eine Erfüllungsoption kombiniert, sollte für jede Teilmaßnahme dokumentieren lassen, welchen Beitrag sie leistet. So wird aus einer plausiblen Planung ein nachvollziehbarer Nachweis.

Bevor Sie eine Entscheidung treffen, klären Sie daher drei Punkte: Gilt das EWärmeG für Ihr Gebäude? Welche bundesrechtlichen Anforderungen gelten zum geplanten Einbauzeitpunkt? Und welche konkrete Maßnahme erfüllt die landesrechtliche Pflicht nachweisbar? Für die erste Orientierung helfen das zuständige Landratsamt oder die Stadtverwaltung sowie eine unabhängige Energieberatung. Bei komplexen Fällen empfiehlt sich eine schriftliche Rückfrage, statt sich auf eine mündliche Auskunft oder eine pauschale Aussage des Heizungsangebots zu verlassen.

„Umgehen“ ist also meist die falsche Frage. Wer die Vorgabe ignoriert, riskiert Ärger; wer sie als Anlass nimmt, Heizung und Gebäude gemeinsam zu betrachten, kann eine passende und rechtmäßige Lösung finden. Manchmal ist das eine erneuerbare Heiztechnik, manchmal eine Kombination aus Netzanschluss und Sanierung. Entscheidend ist nicht, welche Option auf dem Papier am einfachsten klingt, sondern ob sie zum Haus passt und sich am Ende sauber belegen lässt.

Foto von Ana Cruz auf Unsplash

Schreibe einen Kommentar